I. Art und Umfang der Inkassodienste
  1. Die MXB-Encashment GmbH übernimmt unbestrittene und fällige Forderungen im In- und Ausland zur außergerichtlichen Einziehung sowie in Österreich und teilweise im Ausland zur Überwachung und Bearbeitung zweifelhafter Forderungen. Im Falle einer gerichtlichen Betreibung benennt die MXB-Encashment GmbH einen Rechtsanwalt.
  2. Die MXB-Encashment GmbH behält sich das Recht vor, die Übernahme oder Weiterbearbeitung eines Auftrags ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  3. Der Auftraggeber überträgt der MXB-Encashment GmbH die Führung von Verhandlungen und Korrespondenz und informiert diese schriftlich über alle Kontakte, Vorschläge und Zahlungen des Schuldners sowie über Änderungen der Auftragsdaten.
  4. Alle in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Bestimmungen für die MXB-Encashment GmbH gelten auch für zukünftige Bestellungen und Aufträge des Auftraggebers, selbst wenn diese nicht ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug nehmen.
  II. Verrechnung
  1. Bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Bearbeitung inländischer Forderungen werden die Aufwendungen der MXB-Encashment GmbH durch eingebrachte Kosten und Verzugszinsen gedeckt. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Kosten und Gebühren und dann auf das Kapital angerechnet.
  2. Beim Inkasso gegen ausländische Schuldner sowie beim Überwachungs- und Dubioseninkasso erhält die MXB-Encashment GmbH ein Erfolgshonorar laut der jeweils gültigen Preisliste. Als Realisat und somit als Bemessungsgrundlage für das Erfolgshonorar gelten Geld-, Sach- oder sonstige wertmäßig bestimmbare Eingänge. Vom Realisat werden zuerst die Kosten und dann das Kapital abgedeckt.
  3. Bei der Bearbeitung ausländischer Forderungen werden anfallende Anwalts-, Gerichts- und Übersetzungskosten weiterverrechnet.
  4. Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird diesem die Umsatzsteuer aus den beim Schuldner eingebrachten Gebühren in Rechnung gestellt.
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alles zu tun und nichts zu unterlassen, um die der MXB-Encashment GmbH zustehenden Vergütungen gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 141/1996 in der jeweils gültigen Fassung vollständig beizubringen. Insbesondere wird er dem Schuldner keine Nachlässe auf die genannten Gebühren gewähren oder in Aussicht stellen und im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung der Forderung die Gebühren aus dem Titel des Schadenersatzes gegen den Schuldner geltend machen. Unterlässt der Auftraggeber diese Verpflichtung, hat er der MXB-Encashment GmbH sämtliche Gebühren nach Rechnungsstellung zu ersetzen, unabhängig davon, ob die Gebühren beim Schuldner hätten eingezogen werden können.
  III. Kostenersatz
  1. Bei Bearbeitungsstopp durch den Auftraggeber während der außergerichtlichen und gerichtlichen Bearbeitung werden dem Auftraggeber Kosten laut gültiger Preisliste verrechnet.
  2. Die MXB-Encashment GmbH hat bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Bearbeitung inländischer Forderungen Anspruch auf Kostenersatz in Höhe der berechenbaren Verzugszinsen sowie Schuldnergebühren und sonstigen gesetzlich festgelegten Gebühren, wenn:
    • die Forderung nicht zu Recht besteht,
    • der Auftraggeber vom Schuldner direkt durch Geld-, Sach- oder sonstige Leistungen – auch nach einem Bearbeitungsstopp – entschädigt wird. Der Auftraggeber wird die MXB-Encashment GmbH über derartige Leistungen des Schuldners unverzüglich informieren, sodass die MXB-Encashment GmbH eine Rechnung stellen kann,
    • der Auftraggeber ein anderes Inkassobüro oder einen sonstigen Dritten beauftragt,
    • der Auftraggeber die Bearbeitung stoppt,
    • der Auftraggeber keine weitere Weisung erteilt.
  3. Bei Bearbeitungsstopp durch den Auftraggeber im Rahmen des Überwachungs- und Dubioseninkassos erhält die MXB-Encashment GmbH vom Auftraggeber die bisher gegenüber dem Schuldner aufgelaufenen Kosten sowie das Erfolgshonorar laut der Zahlungsverteilung auf Basis des bis zu diesem Zeitpunkt – und auch eines künftigen – erzielten Realisats.
  4. Bei Bearbeitungsstopp durch den Auftraggeber bei der Bearbeitung in- und ausländischer Forderungen gelten die Gebühren laut gültiger Preisliste. Schließt die MXB-Encashment GmbH oder das von ihr beauftragte Partnerunternehmen mit dem Schuldner mit Zustimmung des Auftraggebers eine Ratenzahlungsvereinbarung oder eine sonstige Vereinbarung, die den Schuldner zu Leistungen verpflichtet – hierzu zählt auch die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Schuldners – steht der MXB-Encashment GmbH 100% des Erfolgshonorars auch bei Bearbeitungsstopp durch den Auftraggeber zu.
  IV. Sorgfalt und Haftung
  1. Aufgrund der mit der Auftragsdurchführung verbundenen besonderen Risiken wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und für Erfüllungsgehilfen, die nicht Dienstnehmer der MXB-Encashment GmbH sind, ausgeschlossen.
  2. Die MXB-Encashment GmbH überwacht Verjährungsfristen nicht. Der Auftraggeber hat selbst die Verjährung im Auge zu behalten und rechtzeitig Maßnahmen zur Verhinderung einer Verjährung zu ergreifen. Bei Forderungen, die innerhalb von 3 Monaten ab Auftragserteilung verjähren, hat der Auftraggeber gesondert darauf hinzuweisen. Die MXB-Encashment GmbH haftet nicht für die Verjährung von Forderungen.
  3. Im Rahmen des Überwachungs- und Dubioseninkassos ist die MXB-Encashment GmbH frei in ihrer Entscheidung, gerichtliche oder außergerichtliche Maßnahmen zu ergreifen oder zu veranlassen. Unterlassene Betreibungen begründen keine Haftung.
  V. Datenschutz

Mit Erteilung des Inkassoauftrags erklärt der Auftraggeber ausdrücklich, ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Verarbeitung und Übermittlung der damit verbundenen Daten im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes (in der jeweils gültigen Fassung) zu haben und nimmt die entsprechende Verarbeitung und Übermittlung durch die MXB-Encashment GmbH, Sankt-Peter-Straße 2, 9800 Spittal an der Drau zum Zweck der Auftragserfüllung zur Kenntnis. Der Auftraggeber nimmt weiters zur Kenntnis, dass eine Verarbeitung der Daten der Schuldner zu Zwecken der Bonitätsbeurteilung seitens der MXB-Encashment GmbH erfolgt.

  VI. Sonstiges
  1. Nebenabreden und Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Mit Erteilung des Inkassoauftrags anerkennt der Auftraggeber unter Ausschluss eigener Geschäftsbedingungen die ausschließliche Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Richtlinien und Honorarsätze für Inkassoinstitute der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Falls irgendeine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ungültig ist, ist sie durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Alle anderen Bestimmungen bleiben jedenfalls unberührt.
  5. Mit Abschluss eines Aktes werden die überlassenen Original-Urkunden und Original-Titel dem Auftraggeber übermittelt. Sonstige Aktenstücke werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vernichtet.
  6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist 9800 Spittal an der Drau.
  7. Jeder Auftrag unterliegt österreichischem Recht.